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FG Nürnberg | atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft
Die Besteuerung von Gewinnanteilen aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz steht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 DBA Schweiz der Bundesrepublik zu, weil diese Beteiligungserträge in der Schweiz bis zum VZ 2001 als Dividenden i. S. des Art. 10 DBA Schweiz behandelt wurden (EFG 2010 S. 1103).
Der Kl. war sowohl Anteilseigner als auch atypisch stiller Gesellschafter einer GmbH mit Sitz in der Schweiz. Die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung unterfallen grundsätzlich dem Unternehmensgewinnartikel (Art. 7 Abs. 1 DBA Schweiz), jedenfalls dann, wenn sich die Beteiligung auf ein Unternehmen bezieht, das seinerseits Unternehmensgewinne i. S. des Art. 7 Abs. 1 DBA Schweiz erzielt. Das war hier der Fall. Der Gewinnanteil aus der atypisch stillen Beteiligung ist folglich einer Schweizer Betriebsstätte des vom Kl. betriebenen Unternehmens zuzuordnen und darf deshal...