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Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung
BFH trennt zwischen steuerrechtlichem und gesellschaftsrechtlichem Begriff der Sacheinlage
Eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
Anwendungsbereich und Rechtsfolgen des § 20 UmwStG
§ 20 UmwStG betrifft den Fall, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage) erhält. Die Vorschrift erfasst damit Vermögensübertragungen durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile, die Verschmelzung einer oder mehrerer Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften auf eine Kapitalgesellschaft, Auf- und Abspaltungen einer Personenhandelsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, Ausgliederungen auf Kapitalgesellschaften sowie schließlich den Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Als Rechtsfolge sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vor, dass die übernehmende Gesellschaft...