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KSR Nr. 10 vom Seite 5

Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland

BFH fordert Nachweis über Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

Julia Hermann

Nach der BFH-Rechtsprechung waren Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger bereits dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig war. Auf das Bestehen einer konkreten Unterhaltsberechtigung kam es nicht an. An dieser typisierenden Betrachtungsweise hält der BFH nicht mehr fest: Für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs – Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit – vorliegen. Zudem sind die Unterhaltskonkurrenzen zu beachten.

Sachverhalt

Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger unterstützte im Jahr 2005 seine drei erwachsenen Kinder und seine Enkelkinder in der Türkei. Die drei Familien bewirtschafteten in der Türkei Land, das dem Kläger gehörte. Auch die von ihnen in demselben Ort bewohnten Häuser gehörten dem Kläger. Seine Kinder hatten keine Berufsausbildung, waren nachweislich arbeitslos und arbeitsuchend. Anhand der vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen der türkischen Behörden konnte ferner nachgewiesen werden, dass sie außer den Unterhaltszahlungen des ...