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KSR Nr. 10 vom Seite 4

Miete für eine Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastungen

Zeitliche Begrenzung der Abziehbarkeit von Mietaufwendungen nach § 33 EStG

Alexander Kratzsch

Mietkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass seine Hauptwohnung, in der er lebt, z. B. durch Bauschäden, unbewohnbar geworden ist und er deshalb ersatzweise eine weitere Wohnung anmieten muss, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das gilt aber nur solange, bis die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur unmöglich ist.

Grundsätzlich kein Abzug von Wohnungsaufwendungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, sind grundsätzlich als Kosten anzusehen, die der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen sind. Sie sind daher nicht außergewöhnlich. Dies gilt sogar, wenn die Miete im Einzelfall die...