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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger

Einkünfte aus sonstigen selbständigen Tätigkeiten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Joachim Moritz

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erzielten Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger – auch wenn sie als Rechtsanwälte tätig waren – keine Einkünfte gem. § 18 EStG, sondern solche aus Gewerbebetrieb. Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielen.

Problemstellung

Bislang hatte der BFH die Berufsbetreuertätigkeit als gewerbliche und nicht als sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil die Norm nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse (, BStBl 2005 II S. 288).

Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers oder Verfahrenspflegers erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten wie z. B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs etc. umfasse. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung und im Schrifttum geteilt (vgl. z. B. ; ; Bienwald, FamRZ 2003, 1501; Zimmermann, BTPrax 1999, 133). Demgegenüb...