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BFH 06.05.2010 V R 15/09, BBK 19/2010 S. 897

Umsatzsteuer | Abtretung einer Forderung

Die Abtretung einer Forderung unter Nennwert durch einen leistenden Unternehmer beeinflusst nicht die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Allerdings kann sich die Umsatzsteuer reduzieren, wenn der Forderungskäufer später einen geringeren Betrag als den Nennwert einzieht. Dabei ist nach dem zwischen der Besteuerung nach vereinbarten und nach vereinnahmten Entgelten zu unterscheiden:

  • Bei einer Besteuerung nach [i]Vereinbarte Entgeltevereinbarten Entgelten muss der Unternehmer (Forderungsverkäufer) die Umsatzsteuer zunächst in der mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Höhe an das Finanzamt abführen. Die Abtretung unter Nennwert an den Forderungskäufer ändert hieran nichts. Zieht der Forderungskäufer später einen Betrag unter Nennwert ...