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FG München Urteil v. - 7 K 472/08 EFG 2010 S. 1921 Nr. 22

Gesetze: KStG § 8 Abs. 5, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AO § 52, EStG § 15 Abs. 2, KStR R 43 Abs. 1, KStR R 44 Abs. 1

Fehlende Gemeinnützigkeit und Körperschaftsteuerpflicht eines als Verein organisierten Netzwerks für Frauen in IT-Berufen

Schätzungsweise Aufteilung der Mietgliedsbeiträge des Vereins in echte und steuerpflichtige „unechte” Mitgliedsbeiträge

Leitsatz

1. Ein eingetragener Verein mit Sitz im Inland, der als berufsorientiertes Netzwerk für Frauen, die in IT-Berufen arbeiten oder eine Tätigkeit in diesen anstreben, das Ziel verfolgt, diese Frauen zu vernetzen, um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Branche zu fördern, wird in erster Linie im Interesse seiner Mitglieder tätig und ist daher weder gemeinnützig noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, sondern unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

2. Soweit der Verein die Mitgliedsbeiträge für unentgeltliche Leistungen an seine Mitglieder verwendet, die diesen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen (z. B. weil sie für Nichtmitglieder nur gegen Entgelt erhältlich sind; Vorträge und Seminare mit individuellem Nutzen für die Mitglieder; Angebot an die Mitglieder, sich oder ihre Unternehmen auf dem Internet-Marktplatz des Vereins vorzustellen), liegen unechte Mitgliedsbeiträge vor, mit denen der Verein bei Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht gewerbliche Einkünfte erzielt (hier: Schätzung des steuerpflichtigen Anteils der Mitgliedsbeiträge mit 20 % entsprechend der für Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine und Obst- und Gartenbauvereine geltenden Regelungen in R 43 Abs. 1 und R 44 Abs. 1 KStR).

3. Echte Mitgliederbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen der Personenvereinigung nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1921 Nr. 22
MAAAD-52554

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