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Karenzentschädigung bei überschießenden Wettbewerbsverboten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAD-52260 Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des dadurch Begünstigten dient. Ist das Wettbewerbsverbot weiter gefasst, als zu diesem Zweck erforderlich, ist es insoweit unwirksam. Die Unverbindlichkeit erfasst also nicht das Wettbewerbsverbot insgesamt, sondern nur seinen überschießenden Teil. In einer solchen Konstellation fragt sich, welche Konsequenzen sich für eine vereinbarte Karenzentschädigung ergeben. Dazu hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen.
Ausführlicher Beitrag s. NWB 39/2010 S. 3130
Gesetzliche Grundlagen
[i]Die grundlegenden Prinzipien zu Wettbewerbsverboten finden sich in den §§ 74 ff. HGBDie Vorschriften der §§ 74 ff. HGB enthalten Grundsätze, die über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschriften hinausgehend, insgesamt auf Wettbewerbsverbote Anwendung finden. Für Organmitglieder hingegen, insbesondere für Vorstände von Aktiengesellschaften, gelten jedoch Besonderheiten.
Wirksamkeitsanforderungen
[i]Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss durch schützenswerte Interessen legitimiert und inhaltlich auf das Notwendige beschränkt seinEin nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Geschäftsherrn dient und es auch unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, ...