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Blickfangmäßige Preisangabe mit Sternchenhinweis genügt
Bei einem Händler, der mit günstigen Preisen wirbt, genügt es, wenn er mit einem Sternchen hinter dem eigentlichen Preis auf eine Fußnote mit Erläuterungen verweist. Im konkreten Fall hat ein Online-Anbieter Eintrittskarten für eine kulturelle Veranstaltung mit dem Text „Tickets ab 19,90 €*” beworben. Mit dem Sternchen hat er auf eine Fußnote verwiesen, aus der hervorging, dass zu dem Ticketpreis noch eine Vorverkaufsgebühr sowie Systemgebühren kommen.
Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass es sich nicht um eine irreführende Werbung handelt, sondern dass „blickfangmäßige Werbung” nicht isoliert betrachtet werden dürfe, und sich der Kunde im Zusammenhang mit dem Angebot auch die Erläuterungen ansehen müsse (, Quelle: ww...