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FG Niedersachsen 28.07.2010 3 K 215/09, NWB 39/2010 S. 3093

Erbschaftsteuer | Begünstigung nach § 13a ErbStG gilt auch für Treuhand-Anteile

Das grundlegend zu der Frage der Begünstigung nach § 13a ErbStG bei Treuhandverhältnissen Stellung genommen. Die wesentlichen Leitsätze lauten: (1) Treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen stellen Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Daher ist die Begünstigung des § 13a ErbStG auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren. (2) Der sog. Treuhand-Erlass der Finanzverwaltung findet im Gesetz keine Stütze.

Anmerkung:

Die Frage, ob und inwieweit die erbschafts- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensvergünstigungen des § 13a ErbStG auch in Fällen treuhänderisch gehaltener Gesellschaftsanteile anwendbar sind, war umstritten. Die Finanzverwaltung stand der Anwendung des § 13a ErbStG bisher eher kritisch bzw. ablehnend gegenüber (vgl.