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BFH 13.04.2010 VIII R 27/08, NWB 39/2010 S. 3090

Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten

Nach dem teilen Prozesskosten grds. die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens gesehen wird. Sind Aufwendungen, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Prozesskosten lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndik...