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BFH 14.04.2010 XI R 14/09, NWB 39/2010 S. 3092

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

Nach dem kann ein geschäftsführender Komplementär einer KG umsatzsteuerrechtlich unselbständig sein (entgegen Abschn. 17 Abs. 2 Satz 3 UStR 2005/2008 und BStBl 2004 I S. 240, unter A.1.).

Anmerkung:

Der BFH hat im Streitfall eine natürliche Person, die geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Komplementär eines Bankhauses war, umsatzsteuerrechtlich als unselbständig eingestuft. Er war nicht am Vermögen, Gewinn und Verlust beteiligt, erhielt aber eine Tantieme. Ihm stand Urlaub und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall zu. Er war zwar nicht den Weisungen der Kommanditisten unterworfen, unterlag jedoch der Beratung und Überwachung durch einen Verwaltungsrat, der ihn auch abberufen konnte. Der BFH hat deutlich gemacht, dass die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Tätig...