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Rechtsfragen rund um den Erlass von Sanierungsgewinnen
1. Ausgangslage
Gem. § 3 Nr. 66 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 7 GewStG waren Sanierungsgewinne bis steuerfrei (vgl. u. a. Schmittmann, ZInsO 2006 S. 1187 ff.). Mit dem Wegfall dieser Bestimmungen rund ein Jahr vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat der Gesetzgeber – unnötig – für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt (vgl. umfassend: Schmittmann, Turnaround durch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Besteuerung von Sanierungsgewinnen, in: Heinrich, Krisen im Aufschwung, Baden-Baden 2008, S. 83 ff.). Denn schon nach Ansicht des Reichsfinanzhofs ist ein Sanierungserfolg ernsthaft in Frage gestellt, wenn der Forderungserlass der Gläubiger steuerlich zu einer Gewinnerhöhung führt (so , RStBl II S. 197). Der RFH hatte daher zunächst angenommen, der Gläubiger gewähre seinem Schuldner durch den Schuldenerlass einen Vorteil im Privatbereich, den dieser gewinnneutral in den Betrieb einlege. Erst später hat der RFH erkannt, dass es sich um einen betrieblichen Vorgang handele (so , RStBl 1929 II S. 86).
2. Anwendungsbereich des
Das BMF hat den durch die...