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Betriebsgrößenmerkmal nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. als Voraussetzung einer Ansparabschreibung
(1) Bringt der Stpfl. sein Einzelunternehmen zum 1.1. des Jahrs unter Buchwertfortführung in eine Kapitalgesellschaft ein, bei der er Alleingesellschafter wird, so ist für die Frage, ob das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bzw. des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung einer Ansparrücklage vorausgeht, nicht mehr als 400.000 DM bzw. 204.517 € beträgt (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1997/2002), auf das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen. (2) Eine vor der Umwandlung gebildete Ansparrücklage kann nach der Umwandlung weitergeführt werden, selbst wenn der Übernehmer nicht die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG 1997 erfüllt, da für den Fortbesta...