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BGH 19.07.2010 II ZR 23/09, NWB 38/2010 S. 3016

Vereinsrecht | Kein Satzungszwang für variable Vereinsbeiträge

Die Entscheidung, keinen von vornherein festgelegten Vereinsbetrag zu erheben, sondern ihn variabel und teilweise auf den Umsatz des Vorjahres bezogen zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende und daher in die Satzung aufzunehmende Grundsatzentscheidung. Auch der maximale Umfang der Beitragspflicht muss nicht in der Satzung bestimmt werden. Der Verein im Streitfall vertritt die [i]Burhoff, Vereinsrecht, 7. Aufl. 2008, Herne, ISBN: 978-3-482-42987-3Interessen einer Branche. Zulässig ist dann auch ein an der Bilanzsumme der Vereinsmitglieder orientiertes Beitragssystem, sofern die Satzung die Erhebung von Beiträgen vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ – typischerweise aber nicht zwingend die Mitgliederversammlung – bezeichnet.