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BFH 22.06.2010 VIII R 38/08, NWB 38/2010 S. 3014

Finanzgerichtsordnung | Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Nach dem entspricht eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

Anmerkung:

Im Streitfall wurde die Klageschrift durch den früheren Berater erstellt, per Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit der eingescannten Unterschrift des Beraters übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und sodann per Fax – innerhalb der Klagefrist – an das Gericht übersandt. Der Senat stellt dar, dass dem Unterschriftserfordernis bei Schriftsätzen von Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts eine mas...