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Arbeitslohn durch Vorteilsgewährung von dritter Seite
Ausführlicher Beitrag s. NWB 38/2010 S. 3031
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAD-51916 Zum Jahr 2004 wurde die Norm zur sog. Drittlohnzahlung in § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG neu gefasst. Bis heute sind zu dieser in der Literatur heftig und anhaltend kritisierten Regelung zahlreiche Zweifelsfragen offen, so dass sich die Arbeitgeberpraxis mit einer nur unter großen Schwierigkeiten handhabbaren Norm konfrontiert sieht. Nun entschied der VI. Senat des [i]BFH, Urteil v. 20. 5. 2010 - VI R 41/09 NWB XAAAD-46361 NWB XAAAD-46361 über einen Fall, in welchem eine Bausparkasse gegenüber Mitarbeitern einer „Partnerbank” sowie deren Ehegatten und Kindern ganz oder teilweise auf die sonst übliche Gebühr bei Abschluss eines Bausparvertrags verzichtete. Beide Unternehmen waren einem gemeinsamen Verbund angeschlossen, gehörten jedoch nicht zum selben Konzern. Der BFH schloss sich der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz an und urteilte, dass die Bank bezogen auf den Gebührenverzicht nicht zum Einbehalt von Lohnsteuer verpflichtet war.
Arbeitslohncharakter fraglich – Einbehaltungsverpflichtung verneint
[i]Veranlassung durch individuelles Dienstverhältnis zweifelhaftWährend sich der BFH im Wesentlichen nicht zu den strittigen Punkten äußerte, finden sich in den Entscheidungs...