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NWB Nr. 38 vom Seite 3006

Aktuelle Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Michael Baum

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3038Mit (BStBl 2010 I S. 630) wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BVerfG zur Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Aussagen zur verfahrensrechtlichen Bedeutung von BVerfG-Entscheidungen von besonderer Relevanz.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen: [i]Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei gesetzlicher VersicherungspflichtDie Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 AO verpflichtet, die dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse des Betroffenen u. a. den gesetzlichen Krankenversicherungen mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es um freiwillig Versicherte geht, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, oder um andere freiwillig Versicherte. Die Auskunft ist nach der neuen Nr. 3 AEAO zu § 31 auf die unbedingt notwendigen Angaben zu beschränken.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: [i]Wiedereinsetzung nur bei Handlungs- und Erklärungsfristen möglich§ 110 Abs. 1 AO erfasst nur verfahrens- und materiell-rechtliche Fristen, die „einzuhalten” sind. Das sind Han...