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BFH 21.04.2010 VI R 29/08, BBK 18/2010 S. 849

Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer, die Arbeitnehmer hinterzogen hat

Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die sein angestellter Lohnbuchhalter hinterzogen hat . Die Haftung ist nicht nach § 42d Abs. 2 EStG i. V. mit § 41c Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss setzt voraus, dass der Arbeitgeber

  • erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat,

  • von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch mehr machen kann und

  • dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigt.

Nach Ansicht des BFH fehlt es am „Erkennen” des nicht vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts, wenn die Lohnsteuer hinterzogen wurde: Bei bewusst falschem Lohnsteuereinbehalt gibt es [i]Keine spätere bessere Erkenntnis bei Hinterziehungkeine spätere „bessere” Erkenntnis. Dies gilt auch dann, wenn die Hinterziehung nicht durch den Arbeitgeber selbst begangen wurde, sondern ohne ...