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Degressive AfA nach Einlage hängt von der Gesetzeslage im Einlagejahr ab
Nach der Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen kann die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2, Abs. 5 EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für die degressive AfA im Jahr der Einlage vorliegen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für die degressive AfA bei Anschaffung oder Fertigstellung des Wirtschaftsguts vorgelegen hatten.
Nach Ansicht des BFH ist die [i]Einlage als anschaffungsähnlicher VorgangEinlage ein anschaffungsähnlicher Vorgang und steht einer Anschaffung gleich. Die degressive AfA auf einen Gebäudeteil, der in das Betriebsvermögen eingelegt wird, setzt damit voraus: Das Gebäude ist
entweder bis zum Ende des Jahres seiner Fertigstellung in das Betriebsvermögen eingelegt worden
oder im Jahr der Einlage angeschafft worden .
Der Kläger hatte 1985 ein Haus fertig gestel...