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Einkommensteuer | Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Nach dem können Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einem gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen liegt kein [i]Grün, NWB 22/2010 S. 1751Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.