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Einkommensteuer | Aufwendungen für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen
Das Bayerische Landesamt für Steuern nimmt mit Verfügung v. zu der Frage Stellung, wie dachintegrierte Fotovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Danach sind auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen – ebenso wie herkömmliche Aufdachanlagen – nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Es ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen: (1) Die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage, bei Solarziegeln nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung” zuzurechnen ist. Es ist dort auf die betriebsgewöhn...