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FG Münster 04.08.2010 3 V 936/10 F, NWB 37/2010 S. 2934

Grunderwerbsteuer | Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Der 3. Senat des FG Münster hat in einem Beschluss v. erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitz- werten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt. Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstücks ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z. B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall is...BStBl 2007 II S. 192BStBl 2009 II S. 856