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Handelsvertreterausgleich nach der Neufassung des § 89b HGB
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-51277 Nach der bisherigen Fassung des § 89b Abs. 1 HGB konnte der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmer einen „angemessenen Ausgleich” verlangen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt waren:
Dem Unternehmer mussten „erhebliche Vorteile” aus Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden verbleiben, die der Handelsvertreter geworben hat;
der Handelsvertreter musste Provisionsverluste infolge der Vertragsbeendigung erlitten haben, und
die Zahlung eines Ausgleichs musste unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 37/2010 S. 2973.
und Gesetzesänderung
[i]Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB infolge des EuGH-Urteils „Deutsche Tamoil GmbH”Da alle drei Voraussetzungen erfüllt sein mussten, hat die Rechtsprechung in jeder einzelnen Voraussetzung eine Obergrenze für die Höhe des Anspruchs gesehen. Der EuGH hat die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs durch die Höhe der Provisionsverluste als Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Buchst. a der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie von 1986 für unwirksam erklärt. Daraufhin wurde mit Wirkung ab eine Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB beschlossen, die in Übereinstimmung mit der Europäischen Handelsvert...