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Handelsvertreterausgleich nach der Neufassung des § 89b HGB
Folgen der europarechtlich induzierten Änderung des Handelsvertreter-Ausgleichsrechts
Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung v. - Rs. C-348/07 NWB EAAAD-33046, Deutsche Tamoil GmbH, hierzu Rebe, NWB 32/2009 S. 2490 ff.) die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach der alten Fassung des § 89b HGB durch die Höhe der Provisionsverluste des Handelsvertreters infolge der Vertragsbeendigung (s. hierzu Rebe, NWB 36/2007 S. 3169 ff.) als Verstoß gegen die Europäische Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG für unwirksam erklärt hatte, hat der deutsche Gesetzgeber ohne jede Expertenanhörung und ohne jede rechtspolitische Diskussion bereits am eine Neufassung der Bestimmung verabschiedet (s. auch Rebe, NWB 32/2009 S. 2494): Nunmehr sind die zu erwartenden Provisionsverluste des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung kein eigenständiges, die Höhe des Ausgleichsanspruchs begrenzendes Tatbestandsmerkmal mehr, sondern nur noch ein besonderes Kriterium im Rahmen der Billigkeitsprüfung. Im Folgenden geht es um die Frage, welche Konsequenzen die Neufassung des § 89b HGB für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs in der Praxis hat. Diese Thematik hat auch dadurch besondere Bedeutung, dass nach deutschem Recht die Regelung des Ausgleichsanspruchs nicht ...