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Geltung des Schachtelprivilegs nach Art. 20 DBA-Frankreich auch für Kommanditgesellschaft auf Aktien
Für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige KGaA zahlt, ist das sog. Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i. V. mit Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Frankreich a. F. (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b Satz 1 DBA-Frankreich n. F.) auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA eine Personengesellschaft ist.
Bei der KGaA handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Das Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich wird in Deutschland „ansässigen Kapitalgesellschaften” gewährt, die mit mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals an einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Einschränkungen nach der Gesellschafterstruktur der Kapitalgesellschaften enthält das Abkommen also nicht. Der BFH entschied zum Streitjahr 1996 und damit zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 8b KStG im ...