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StuB 17/2010 S. 684

Hochstufung auf die allgemeinen tariflichen Regelungen bei Betriebsübergang

Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag ab (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Die (hier: ungünstigeren) Normen eines Haustarifvertrags werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen beiderseits tarifgebundenem Erwerber und Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglied; ).