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Höhe der Abfindung eines GmbH-Gesellschafters
Die Gesellschafter einer GmbH können im Interesse der Gesellschaft abweichend von der Regelung im Gesellschaftsvertrag eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vertraglich vereinbaren. Auf diese Vereinbarung kann sich auch die Gesellschaft selbst berufen ( NWB TAAAD-48101).
(1) Die Parteien streiten über die Höhe eines Abfindungsguthabens. Der Kläger beruft sich auf entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, während das Unternehmen auf einen Gesellschafterbeschluss verweist, mit dem das Guthaben eines ausscheidenden Gesellschafters begrenzt wird. Der BGH hob das Urteil des OLG, das sich allein an der Satzung der Gesellschaft orientiert hatte, auf und verwies die Sac...