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StuB Nr. 17 vom Seite 670

Ertragsrealisierung des Versicherungsmaklers bei Stornovereinbarungen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

V ist seit Anfang 01 als Versicherungsmakler tätig und ermittelt seinen steuerlichen Gewinn gem. § 5 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung (Vermögensvergleich).

Für eine erfolgreiche Vermittlung von Lebensversicherungen erhält er nach Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten eine Abschlussprovision. Die Bestandspflege abgeschlossener Verträge wird separat vergütet.

Laut den Verträgen mit den Versicherungen sind die Abschlussprovisionen mit Zahlung der ersten Prämie durch den Versicherungsnehmer fällig, jedoch voll „nur in der Höhe verdient”, in der der Versicherungsnehmer über einen prozentual an der Laufzeit des Versicherungsvertrags orientierten sog. Provisionshaftungszeitraum auch tatsächlich seine Prämien zahlt. Der Provisionshaftungszeitraum beträgt im Durchschnitt fünf Jahre, bei Vertragsbeendigung innerhalb des ersten Jahrs verfällt die Abschlussprovision zu 100 %, bei Vertragsbeendigung im zweiten Jahr zu 80 % usw. Bei Vertragsbeendigung nach dem fünften Jahr entsteht keine Rückvergütungspflicht.

Die Versicherungen sichern ihre Rückvergütungsansprüche ab, indem ein Betrag von 10 % der Abschlussprovisionen zunächst einbehalten und auf einem so...