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BGH | Ordre Public, kurzfristige Anforderung des Kostenvorschusses eines ausländischen Gerichts
(1) Für den Verstoß eines ausländischen Urteils gegen den ordre public ist maßgebend, dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. (2) Werden Fristen (hier: zur Einzahlung des Kostenvorschusses) derart knapp bemessen, dass es unmöglich ist, sie einzuhalten, dann stellt dies eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Rechtssuchenden dar und schließt eine Vollstreckbarerklärung eines darauf beruhenden Urteils für innerstaatliche Zwecke aus.
Das Bezirskgericht Oberegg/Schweiz hat durch das Urteil vom den Antragsgegner verpflichtet, u. a. an den Antr...