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Umsatzsteuer | Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung. (2) Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.
Damit hat der BFH zu einer umstrittenen Frage klar Stellung genommen. Das Problem besteht in der Praxis darin, ob und wie der Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Forderungen abgetreten (verkauft) hat, in Erfahrung bringen kann, inwieweit der Forderungserwerber die Forderung realisiert und wann etwaige Entgeltsminderungen beim Forderungsverkäufer gel...