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KSR Nr. 9 vom Seite 6

Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden

BFH senkt die Anforderungen an den Nachweis des eigenen Hausstands

Bernhard Paus

Unstreitig kann eine doppelte Haushaltsführung auch bei Alleinstehenden anzunehmen sein (H 9.11 „Eigener Hausstand” LStH). Der Steuerpflichtige darf allerdings nicht lediglich in einen fremden Haushalt eingegliedert sein. Insbesondere bei Kindern, die im Haus der Eltern leben, wird verlangt, dass sie einen eigenen (unabhängigen) Haushalt führen. Dazu hat der BFH klargestellt, dass weder ein Entgelt für die Überlassung der Wohnräume noch eine Beteiligung an den Kosten des Haushalts zwingend erforderlich sind. In dem ersten Punkt bestätigt er damit lediglich die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

Keine vollständige Wohnung

Ein lediger Arbeitnehmer hatte an seinem Arbeitsort eine 64 qm große Wohnung angemietet. Seine Eltern wohnten in einem Gebäude, das ihm gehörte, für das ihnen jedoch ein – vermutlich vorbehal tenes – Nießbrauchsrecht zustand. In diesem Haus standen ihm zur alleinigen Nutzung im Dachgeschoss ein Schlaf- und ein Wohnraum von zusammen 45 qm zur Verfügung. Küche, Bad und WC nutzte er gemeinsam mit seinen Eltern. Der BFH ging, wie offenbar schon das Finanzamt und das Finanzgericht, stillschweigend davon aus, dass die doppelte...BStBl 2005 II S. 98