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NWB Nr. 36 vom Seite 2847

Werbung von Steuerberatern mit Zusatzqualifikation im Bereich der Testamentsvollstreckung

Dr. Gregor Feiter

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2885Durch die jüngste Rechtsprechung des BFH und des BVerfG zum „Fachberater DStV” besteht weitgehend Klarheit, wie Steuerberater diese Fachberaterbezeichnung im Rechtsverkehr führen dürfen. Umstritten ist hingegen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)” geführt werden darf. In beiden Fällen handelt es sich um Zusatzqualifikationen, die nicht amtlich, sondern von privaten Anbietern verliehen werden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Mindestvorgaben der Rechtsprechung

[i]Fachberatertitel muss deutlich räumlich oder sprachlich abgesetzt vom Namen und der Berufsbezeichnung geführt werdenNach Ansicht des BFH und des BVerfG darf derjenige, der die Verleihungsvoraussetzungen nach den Fachberaterrichtlinien erfüllt, den Fachberatertitel im Rechtsverkehr führen, allerdings nicht als „Zusatz” zur Berufsbezeichnung.

Er muss die Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung Steuerberater und seinem Namen räumlich deutlich abgesetzt führen. Auch wenn die Gerichte dies nicht ausdrücklich festgestellt haben, dürfte an Stelle der räumlichen Absetzung auch eine sprachliche Absetzung (z. B. mit dem Ausdruck „Zusatzqualifikation”) zulässig sein. Zwingend erforderlich ist ein Kla...