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BFH 18.03.2010 X R 20/09, BBK 17/2010 S. 798

Kein RAP in Fällen von geringer Bedeutung

Nach Ansicht des BFH in einer nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung kann auf die Aktivierung eines RAP gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in Fällen geringer Bedeutung verzichtet werden. Eine geringe Bedeutung sei anzunehmen, wenn die für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gültige Wertgrenze in Höhe von 410 € nicht überschritten wird. Diese Wertgrenze ist für jeden einzelnen RAP zu prüfen: Es ist daher möglich, auf die Aktivierung mehrerer RAP zu verzichten, wenn sie jeweils unter 410 € liegen.

Beispiel

Unternehmer A hat 2009 Kfz-Steuer für 2010 in Höhe von 300 € und eine Versicherungsprämie von 400 € vorausbezahlt. Nach der BFH-Entscheidung kann er auf die Aktivierung beider Positionen verzichten, weil sie jeweils unter 410 € liegen. Es ergibt sich damit eine Gewinnminderung für 2009 in ...