Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein RAP in Fällen von geringer Bedeutung
Nach Ansicht des BFH in einer nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung kann auf die Aktivierung eines RAP gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in Fällen geringer Bedeutung verzichtet werden. Eine geringe Bedeutung sei anzunehmen, wenn die für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gültige Wertgrenze in Höhe von 410 € nicht überschritten wird. Diese Wertgrenze ist für jeden einzelnen RAP zu prüfen: Es ist daher möglich, auf die Aktivierung mehrerer RAP zu verzichten, wenn sie jeweils unter 410 € liegen.
Unternehmer A hat 2009 Kfz-Steuer für 2010 in Höhe von 300 € und eine Versicherungsprämie von 400 € vorausbezahlt. Nach der BFH-Entscheidung kann er auf die Aktivierung beider Positionen verzichten, weil sie jeweils unter 410 € liegen. Es ergibt sich damit eine Gewinnminderung für 2009 in Höh...