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BFH 19.05.2010 I R 65/09, BBK 17/2010 S. 798

Bildung eines Aktiv-RAP für vorausgezahlte Kfz-Steuer

Ein Kaufmann muss für vorausbezahlte Kfz-Steuer einen Aktiv-RAP gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bilden. Der Aktiv-RAP ist im Folgejahr aufzulösen und mindert damit erst im Folgejahr den Gewinn.

Nach dem ist für die Bildung eines Aktiv-RAP nicht Voraussetzung, dass es sich um eine Vorauszahlung im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrags handelt. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst vielmehr auch öffentlich-rechtliche Abgaben, soweit sie das nächste Jahr betreffen.

Der Kläger hatte als Speditionsunternehmer im Streitjahr 2002 ca. 97.000 € Kfz-Steuern gezahlt, von denen ca. 44.000 € rechnerisch auf 2003 entfielen. In dieser Höhe musste er nun einen Aktiv-RAP bilden, so dass sich insoweit sein Gewinn erhöhte.

Hinweise:

Das Urteil überrascht nicht, [i]Urteil entspricht gängiger Praxissondern entspricht gängiger Bilanzierungsp...