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Prozessrecht | Heilung unzulässiger Vertretung bei Streit um Auseinandersetzungsguthaben
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (§ 51 Abs. 1 ZPO i. V. mit 714 BGB). Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch (nachträglichen) Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen. Dazu reicht die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nicht aus, wenn er seine Vollmacht, für alle Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachweist.