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Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen
[i]EuGH, Urteil v. 15. 7. 2010 - Rs. C-368/09 NWB HAAAD-47830 Der EuGH hat mit seinem Urteil v. - Rs. C-368/09 darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzugs bei korrigierten Rechnungen kommen kann (s. NWB-Eilnachrichten NWB RAAAD-47510). Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass Rechnungen nur die in Art. 226 MwStSystRL geforderten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten müssen und dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist. [i]Rückwirkung in Deutschland nicht vorgesehenIn Deutschland ist der Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. der §§ 14, 14a UStG möglich. Bei Erhalt einer fehlerhaften Rechnung ist ein Unternehmer erst zum Zeitpunkt des Empfangs der korrigierten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rückwirkung der Vorsteuerberechtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt besteht gemäß der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht. Im Ergebnis führt dies zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen, da dieser bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzugs eine verzinsliche Erstattung i. S. des § 233a AO an das Finanzamt zu leisten hat.
[i]EuGH-Urteil grds. Auf Deutschland anwendbarDa das deutsche Recht dem ungarischen Recht ähnliche V...