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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 166/06

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Kein Werbungskostenabzug eines außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten für in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung stehende und vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Gemeinschaftsunterkunft

Doppelte Haushaltsführung eines Soldaten durch Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne

Leitsatz

1. Ist einem Bundeswehrsoldaten in der Kaserne unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt worden, wurde der Sachbezug vom Arbeitgeber ohne Auswirkung auf die Höhe des Brutto- oder Nettogehalts des Soldaten versteuert und hat der Soldat ohne eigenen Hausstand außerhalb der Kaserne gewohnt, so kann er nur die Fahrten von dieser Wohnung zur Kaserne im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen. Er kann nicht zusätzlich zu den Fahrtkosten den von der Bundeswehr versteuerten Sachbezugswert für die Gemeinschaftsunterkunft als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen, weil dieser Vorschrift die Spezialregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rang vorgeht. Zudem steht einem Werbungskostenabzug der fehlende eigene Aufwand des Soldaten im Hinblick auf die Gemeinschaftsunterkunft entgegen.

2. Sofern der Soldat in einer Wohnung außerhalb der Kaserne einen eigenen Hausstand hat, begründet die unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne unabhängig davon eine doppelte Haushaltsführung, ob der Soldat tatsächlich gelegentlich in der Kaserne übernachtet oder nicht (gegen ). Der Soldat kann dann wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will; ein Steuerabzug für die Gemeinschaftsunterkunft scheidet aus, wenn der Werbungskostenabzug der Fahrtkosten zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt und vom Soldaten auch beantragt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAD-48787

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