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Track 10 | Beteiligungsverkauf: Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerzahler geändert, was Schuldzinsen angeht, die nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anfallen. Bisher vertrat der BFH die Auffassung: Nachträgliche Kreditzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung stehen, sind stets der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Folglich waren sie nach dem Verkauf nicht mehr absetzbar. Jetzt hat der BFH seine Meinung geändert. Schuldzinsen, die nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung weiter gezahlt werden, sind nunmehr als nachträgliche Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist: Der Verkaufserlös reicht nicht aus, um das Darlehen zu tilgen, das bei der Anschaffung der Beteiligung aufgenommen worden war.
Der BFH begründet seinen Richtungswechsel damit, dass der Gesetzgeber die Gewinnbesteuerung bei privaten Bete...