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Nachträgliche Festsetzung von Verspätungszuschlägen nur ausnahmsweise zulässig
§ 152 Abs. 3 AO erlaubt der Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen, von einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen (Bezug: § 152 Abs. 3, § 5 AO).
Nach § 152 Abs. 3 AO „ist der Verspätungszuschlag regelmäßig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen”. Nach einem früheren Urteil des XI. Senats des BFH (vom – XI R 41/00, BStBl 2002 II S. 124) hat das FA immer ohne weitere Voraussetzungen ein Jahr Zeit, um nach Erlass eines Steuerbescheids einen Verspätungszuschlag nachzuschieben. Der IX. Senat bezweifelt das offensichtlich, konnte die Frage der Jahresfrist aber offen lassen, weil es im vorliegenden Fall etwas mehr als ein Jahr bis zur Festsetzung des Verspätungszuschlags gedauert hatte. Der IX. Senat hält das Nachschieben eines Verspätun...