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Verzinsung bei Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses
(1) Eine Steuerfestsetzung kann nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, wenn das rückwirkende Ereignis tatsächlich zu einer abweichenden Steuerfestsetzung geführt hat. (2) Aktiviert ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in einer geänderten Bilanz nachträglich Forderungen und führt er die dadurch ausgelöste Gewinnerhöhung entsprechend seiner Satzung den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu, löst dies keine unterschiedlichen Zinsläufe aus (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 7 AO; § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 21 Abs. 2 KStG 1996).
Führt die Festsetzung der Körperschaftsteuer zu einem Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 3 AO, ist dieser Unterschiedsbetrag nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt gem. § 233a Abs. 2 AO grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer ...