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BFH 16.12.2009 II R 29/08, StuB 16/2010 S. 640

Grundsteuer | Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Unternehmer

Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird (Bezug: § 3 Abs. 1 GrStG).

Praxishinweise

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GrStG ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, von der Grundsteuer befreit. Dies gilt aber nur, wenn die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts das Grundstück unmittelbar selbst für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt. Die Befreiung greift dagegen nicht, wenn die öffentliche Hand die hoheitliche Aufgabe und insoweit auch die Kostenverantwortung auf Private überträgt. Die bloße Überlassung eines Grundstücks durch Einräumen eines ...