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StuB 16/2010 S. 644

Abfindung gehört zu Bezügen aus einem Dienstverhältnis

Der Begriff der „Bezüge aus einem Dienstverhältnis” (§ 114 InsO) umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrags gezahlte Abfindung. Diese dient mit zur Absicherung eines Darlehens, wenn im Darlehensvertrag vereinbart worden ist, „den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provisionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen” abzutreten. Im Streitfall durfte der Schuldner die Abfindung daher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht für sich behalten. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen den „Bezügen aus einem Dienstverhältnis” einerseits und den „laufenden Bezügen” andererseits (