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StuB 16/2010 S. 635

Drohverlustrückstellungen bei Leasingverträgen

(1) Durch Drohverlustrückstellungen werden gem. NWB TAAAD-48221 die Restwertrisiken eines Leasinggeschäfts und damit sein Charakter als schwebendes Geschäft besser abgebildet als durch außerplanmäßige Abschreibungen. Bei Leasingverträgen sind daher Drohverlustrückstellungen i. S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB a. F. gegenüber außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert i. S. von 253 Abs. 2 Satz 3 HGB a. F. zu bevorzugen. (2) Das Verfahren nach § 324 HGB a. F. soll eine Meinungsverschiedenheit zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer schnellen Entscheidung zuführen. Der Streit darüber, ob ein Abschlussprüfer berechtigt ist, einen Bestätigungsvermerk einzuschrän...