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Doppelunterschrift auf der Gesellschafterliste
Wenn sich der Kreis der Gesellschafter einer GmbH verändert, ist gem. § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Seit Inkrafttreten des MoMiG am ist hierfür entweder der Geschäftsführer oder der Notar zuständig. Letzterer ist dann zuständig, wenn er an Veränderungen der Gesellschafterliste „mitgewirkt” hat. Diese gesetzliche Bestimmung führt in der Praxis jedoch oft zu Rechtsunsicherheit, weil die Mitwirkung als Rechtsbegriff noch nicht durch die höchste Rechtsprechung hinreichend konkretisiert ist.
Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, dass in Zweifelsfällen sowohl der Notar als auch der Geschäftsführer die Gesellschafterliste unterschreiben. Das OLG Hamm sicherte diese Empfehlung mit Beschluss vom - 15 W 322/09 (BB 2010 S. 98...