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BFH 19.05.2010 I R 75/09, NWB 34/2010 S. 2686

Doppelbesteuerung | Freistellung für aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus gewinnabhängigem Darlehen

Nach dem ist das Anrechnungsverfahren gem. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989 a. F. (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989 n. F.) nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen i. S. des Art. 10 Abs. 5 DBA USA 1989 a. F. (Art. 10 Abs. 6 DBA USA 1989 n. F.) anzuwenden. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 a. F. (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 n. F.) durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden.

Anmerkung:

Die Auslegung des DBA USA ergab, dass die gewinnabhängigen Zinsen aus einem Darlehen, das in Deutschland ansässige natürliche Personen einer US-Kapitalgesellschaft gewährt haben, in Deutschland freigestellt sind. Es handelt sich im Sinne des DBA weder um Zinsen noch um echte Dividenden, für die die Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsverfahren vermieden wird.