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NWB Nr. 34 vom Seite 2710

Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei Dienstvergehen von Beamten

Anmerkungen zum

Michael Baum

[i] BMF, Schreiben, v. 12. 3. 2010 (BStBl 2010 I S. 222)Ein mögliches Dienstvergehen von Beamten wird im Disziplinarverfahren geprüft und ggf. geahndet. Um die Disziplinarstellen über mögliche Straftaten von Beamten zu informieren, regeln das Beamtenstatus- und das Bundesbeamtengesetz, wann die Strafverfolgungsbehörden der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen über Strafverfahren (einschließlich Steuerstrafverfahren) gegen Beamte zu übermitteln haben. Aufgrund eines BVerfG-Beschlusses mussten die Regelungen in Nr. 8.6 AEAO zu § 30 aktualisiert werden. Das enthält nun die aktuellen Anweisungen zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Dabei regelt das BMF-Schreiben nicht nur die Fälle, in denen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sondern auch die Fälle strafbefreiender Selbstanzeigen sowie die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung.

I. Dienstvergehen bei Beamten

[i]Besondere Pflichten der BeamtenschaftBeamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit z...