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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 124/04

Gesetze: UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2UStG 1993 § 10 Abs. 5UStG 1999 § 10 Abs. 4 Nr. 2UStG 1999 § 10 Abs. 5 UStR Abschn. 158 Abs. 3 EStG 1997§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a AO § 15

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines mit einer Kurklinik bebauten Grundstücks zwischen verbundenen Unternehmen

Vereinbarung einer an der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG orientierten betriebswirtschaftlichen Kostenmiete

Leitsatz

1. Als „nahestehende Personen” sind neben Angehörigen i. S. d. § 15 AO „andere Personen und Gesellschaften” anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung hat. Mietverhältnisse zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften sind danach solche zwischen nahestehenden Personen.

2. „Kosten” sind bei der Anwendung des § 10 Abs. 4 UStG die tatsächlichen Kosten, die dem Unternehmer entstanden sind. Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen. Bei der Vermietung eines Gebäudes ist davon auszugehen, dass Kosten in der Höhe entstanden sind, in der der Vermieter die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts abzuschreiben hatte und auch tatsächlich abgeschrieben hat.

3. Kosten sind anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Kostenkomponente „ertragsteuerliche Absetzungen für Abnutzung” ist indessen ungekürzt in die Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu übernehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAD-48309

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