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BFH 20.05.2010 IV R 74/07, NWB 33/2010 S. 2598

Finanzgerichtsordnung | Aussetzung des Klageverfahrens

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und der Adressat dieses Bescheids Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann, wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige Klageverfahren haben kann. (2) Zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

Anmerkung:

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist außer...