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NWB Nr. 33 vom Seite 2591

Die D&O-Versicherung

Dr. Wolfgang Schüler und Dr. Daniel Grewe

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2630Der Abschluss von D&O-Versicherungen (kurz D&O) wird angesichts weiter zunehmender Haftungsrisiken für Geschäftsleiter immer wichtiger.

Eine ausführliche Fassung dieses Beitrags finden Sie unter NWB 33/2010 S. 2630

Versicherung zugunsten des Geschäftsleiters

[i]D&O Versicherung als Drei-Personen VerhältnisMit einer D&O sollen die Risiken einer Inanspruchnahme der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft oder durch Dritte versichert werden. Typischerweise geschieht dies in einem Drei-Personen-Verhältnis: Vertragspartner der D&O sind die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und der Versicherer; versicherte Person und Anspruchsgegner etwaiger Schadensersatzansprüche ist der jeweilige Geschäftsleiter.

Reichweite des Versicherungsschutzes

[i]Auf Einschluss strafrechtlicher Verteidigung achtenDer Versicherungsschutz erfasst i. d. R. den durch eine Pflichtverletzung entstandenen Schaden sowie die Kosten des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes. Die Kosten eines etwaigen Strafrechtsschutzes sind jedoch häufig nicht Inhalt der Versicherung. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Pflichtverletzung nicht selten auch ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht, sollte eine D&O auch die Kosten für die strafrechtliche Verteidigung erfassen.

[i]Vorsicht vor verspäteter AnzeigeEinige Versicherer schl...